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Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG)

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Hinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)

Die Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) führen bei vielen Anbietern von E-Geld-Leistungen wie etwa Prepaidkarten immer wieder zu Verunsicherungen bezüglich der richtigen Anwendung. Dabei geht es um die Identifizierungsmaßnahmen genauso wie etwa um die Höhe von Transaktionen auf E-Geld-Konten und die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

Unter E-Geld verstehen wir hier entsprechend der Definition der Deutschen Bundesbank jeden elektronisch gespeicherten monetären Wert, der gegen Zahlung eines Geldbetrages, der gegen Entrichtung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge zu ermöglichen. Vergleiche hier auch http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Zahlungsinstitute/zahlungsinstitute.html. Gemeint sind demnach hier Kreditkarten, Geldkarten, wiederaufladbare Prepaidkarten und ähnliche Formen geldwerter E-Geld-Beträge, die von unterschiedlichen Emittenten herausgegeben werden.

Abseits und ergänzend zum Gesetzestext möchten wir hier die wichtigsten Regelungen im Überblick darstellen.

Wozu dient das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz (GwG) wurde 2012 in die deutsche Gesetzgebung eingeführt. Hauptanliegen ist es, Vermögenswerte, die aus schweren Straftaten herrühren, erkennbar und nachverfolgbar zu machen. Auf der anderen Seite soll die Umsetzung des Geldwäschegesetzes auch die Terrorismusbekämpfung unterstützen. Dabei wird bezogen auf das E-Geld darauf abgestellt, dass oftmals Bargeld in E-Geld umgewandelt wird, um auf diesem Wege die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern oder elektronisches Geld auch für andere Personen nutzbar zu machen.

Das Geldwäschegesetz soll darüber hinaus sichern, dass Verpflichtete, die mit E-Geld handeln die Geldwäsche nicht unterstützen und über ein entsprechendes Meldesystem Verdachtsmeldungen an die Behörden weiterleiten.

Wann wird das Geldwäschegesetz in der Praxis interessant

Wird Bargeld etwa in Form des Erwerbs von Prepaid-Karten oder in anderen Formen des E-Geldes in einer Höhe von mehr als 100 Euro/Person und Monat transferiert, treten die Regelungen des Geldwäschegesetzes in Kraft.

Diesbezüglich sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich, um im Umgang mit E-Geld das Geldwäschegesetz in der Geschäftsbeziehung umzusetzen.

Interessant wird das Geldwäschegesetz also immer dann, wenn Sie Transaktionen mit erhöhten Beträgen als Grundlage einer Geschäftsbeziehung in Aussicht nehmen. Allerdings dürfte in der Anbahnung einer geschäftlichen Beziehung mit E-Geld nicht immer gleich zu Beginn klar sein, welchen Umfang diese Transfers annehmen. Daher sind die Sorgfaltspflichten auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes möglichst von Beginn an umzusetzen.

Identifizierungspflicht

Treten Sie mit einem Kunden in ein geschäftliches Verhältnis ein bei dem E-Geld-Konten eingerichtet werden oder E-Geld-Produkte vertrieben werden, dann sind Sie verpflichtet, eine Identifizierung des Geschäftspartners vorzunehmen. Eine solche Identifizierung erfolgt in aller Regel durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Hier sind sowohl der Name und Vorname, das Geburtsdatum als auch die Staatsangehörigkeit, der Geburtsort und die Seriennummer sowie das Kaufdatum des erworbenen E-Geld-Produktes zu erfassen. Das betrifft alle E-Geld-Produkte, die einzeln oder im Gesamtwert den Wert von 100 Euro monatlich übersteigen.

Lässt sich die Identität eines Geschäftspartners nicht eindeutig feststellen, so ist die Herausgabe entsprechender Produkte oder ein Vertragsabschluss zu verweigern.

Ist eine Identifizierung einmal erfolgt, muss diese bei nachfolgenden Geschäften mit demselben Kunden nicht wiederholt werden. Hier reicht die klare Zuordnung des Produktes zum bereits identifizierten Kunden und der Vermerk von Kaufdatum und Seriennummer des Produktes.

Für den Erwerb von E-Geld-Produkten unter 100 Euro ist eine Identifizierung zu vernachlässigen. Allerdings wird es dann im Einzelfall auch schwierig sein, beispielsweise mehrere Transaktionen im Monat zu erkennen, zu addieren und nachzuverfolgen.

Die Verdachtsmeldung

Wann immer Ihnen Transaktionen mit E-Geld verdächtig vorkommen, sind Sie zu Meldung an das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verpflichtet. Das betrifft alle tatsächlichen oder vermuteten Unregelmäßigkeiten auch bei der Identifizierung oder Offenlegung von Geschäftsvorgängen, insbesondere aber dann, wenn vermutet werden kann, dass der Berechtigte Transaktionen von Vermögenswerten aus Straftaten vornimmt.

Folgen Sie der Verpflichtung zur Verdachtsmeldung nicht, können Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen. Für die Verdachtsmeldung können Sie alle gängigen Informationswege wie die Schriftform, das Telefonat oder auch die E-Mail nutzen.

Aufbewahrungsfristen

Alle Dokumente zur Identifizierung von Kunden und Geschäftspartnern, zu getätigten Transaktionen und damit im Zusammenhang stehende Veräußerungen von E-Geld-Produkten sind für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufzubewahren.

Dabei gilt das Jahresende nach dem letzten Abschluss als Beginn der 5-Jahres-Frist. Erwirbt also ein Kunde beispielsweise ein E-Geld-Produkt am 05.Mai 2015, dann beginnt die Aufbewahrungsfrist erst am 01.01.2016 und endet entsprechend am 31.12.2021.

Dabei ist immer das letzte Kaufdatum ausschlaggebend für die Dauer der Aufbewahrungsfrist, also nicht das Datum der ersten Begründung einer geschäftlichen Beziehung oder des Vertragsabschlusses.

Für weitere Details studieren Sie bitte das Geldwäschegesetz in der aktuellen Fassung oder holen sich bei einem versierten Anwalt für Wirtschaftsrecht den erforderlichen Rat.

Hier finden Sie die Informationen, die wir an unsere Kunden verschicken:
Standard Prepaid Vereinbarung inkl. Geldwäschegesetz

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