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Channel: EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Mobilfunk-Anbieter

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Karten-Terminal.de verfügt über eine Vielzahl an Prepaid Produkten, die sich ständig erweitern.

Unser Rechenzentrum ist das größte Deutschlandweit im Prepaid Segment.

Mobilfunk – Provider

telekom neu Mobilfunk AnbieterMit der Xtra Karte telefonieren Sie ohne Vertragsbindung und ohne Grundpreis.
Daher haben Sie Volle Kostenkontrolle ohne Mindestumsatz und auch ohne Guthaben erreichbar bleiben. In über 100 Ländern mobil telefonieren. Dabei können Sie jeder Zeit kostenlos in einen Laufzeitvertrag wechseln.

 
 
vodafone 300x300 Mobilfunk Anbieter
Mit CallYa telefonieren Sie ohne Vertrag und haben die Kosten immer im Blick. Sie bestimmen selbst, wann und wieviel sie aufladen und behalten so ihre Telefonkosten im Griff. Einfach CallYa Karte in ein Handy legen und lostelefonieren. www.vodafone.de

 
 
o2 300x300 Mobilfunk Anbieter
O2 LOOP S/M/L: Aufladeabhängiger Bonus: Je mehr Sie aufladen, desto attraktiver Ihr Bonus. Einfacher Tarif – rund um die Uhr und in alle dt. Netze. www.o2online.de

 
 
 
eplus 300x300 Mobilfunk Anbieter
Günstig telefonieren ohne monatlichen Grundpreis und ohne Vertragsbindung: Sichern Sie sich jetzt die volle Kostenkontrolle. Mit den Tarifen Zehnsation Prepaid Web und Time & More Prepaid Web. www.eplus.de

 
 
Mobilfunk Discounter | “No-Frills” Anbieter

 
fonic Mobilfunk Anbieter
FONIC – günstig, einfach und fair. Nur 9 Cent pro Min./SMS in alle deutschen Netze und auch ins Festnetz von Europa, den USA und Kanada. Keine Vertragsbindung, keine Grundgebühr und mit Geld-zurück-Garantie für Ihr Guthaben. Mehr Infos unter www.fonic.de

 
 
blaude 300x300 Mobilfunk Anbieterblau.de bietet einen einfachen, günstigen Mobilfunktarif, der einheitlich rund um die Uhr und deutschlandweit in alle Netze gilt.
mehr Informationen erhalten Sie unter www.blau.de

 
 
 
congstar 300x300 Mobilfunk AnbieterCongstar Prepaid Telefonieren in bester D-Netz-Qualität mit UMTS immer 9 Cent pro Minute und SMS in alle dt. Netze
kein Mindestumsatz, keine Grundgebühr, keine Vertragsbindung… mehr Information erhalten Sie unter www.congstar.de

 
 
bild 300x300 Mobilfunk AnbieterMit der Prepaid-Karte von BILDmobil telefonieren Sie bequem und billig in alle Netze: für nur 9 Cent pro Minute sind Sie dabei. Kein Handy? Suchen Sie sich im BILDmobil-Handyshop Ihr Handy aus. Und in wenigen Tagen können Sie unbeschwert telefonieren und kostenlos auf dem BILD Mobilportal surfen! mehr Information erhalten Sie unter www.bildmobil.de

 
 
simyo 300x300 Mobilfunk Anbieter
Ein Preis, rund um die Uhr, in alle Netze, deutschlandweit. Keine monatliche Grundgebühr. Keine Vertragsbindung. Kein Mindestumsatz. Nur zahlen, was Sie nutzen.
Mehr Informationen erhalten Sie unter www.simyo.de

 
 
simply 300x300 Mobilfunk Anbieter
simply Und gut.Telefonieren ohne nachzudenken. Ab 3 ct/min rund um die Uhr einfach mobil telefonieren. Ohne Mindestvertragslaufzeit, kein monatlicher Grundpreis… mehr Informationen erhalten Sie unter www.simplytel.de

 
 
callmobile 300x300 Mobilfunk AnbieterClever telefonieren mit callmobile.de callmobile.de vermarktet als so genannter “No-Frills-Anbieter” auf Basis einer speziellen Internet-Plattform unter www.callmobile.de sehr transparente und günstige Mobilfunktarife. Darüber hinaus bietet der Mobilfunkdiscounter mit clevertoGo ein klassisches Prepaidprodukt für den Verkauf im Einzelhandel an. Mehr Informationen erhalten Sie unter www.callmobile.de

 

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Prepaid-Music

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Profitieren Sie von diesem Trend und bieten Ihren Kunden das ganze Spektrum der virtuellen Musikportale, so genanten Prepaid-Music!

iTunes

itunes 300x300 Prepaid Music
iTunes Geschenkkarten im Wert von 15 €, 25 € oder € 50 die im iTunes Store eingelöst werden können, gibt’s im Apple Online Store oder bei vielen Partnern der transact GmbH.

Musik und Videos verschenken

Ein Song, ein Album, eine Folge oder eine ganze Staffel einer Fernsehserie oder sogar ein persönlicher Musikmix als Geschenk – es gibt viele Möglichkeiten, jemandem eine Freude zu machen. Es ist einfach, ein Geschenk zu kaufen: iTunes sendet sofort eine E-Mail an den Empfänger, der nur noch auf einen Link klicken muss. Das Geschenk wird dann sofort in seine iTunes Mediathek geladen und kann abgespielt oder mit iPod, iPhone oder Apple TV synchronisiert weden.
Weitere Informationen zu dem Produkt erhelten Sie unter www.apple.com/de/itunes

Musicload

 
musicload 300x300 Prepaid Music
Das bekannteste Musik-Download-Portal in Deutschland
Egal ob Single-Tracks, Musikalben, Videos oder Hörbücher. Musicload bietet Ihnen die ganze Welt der Musik unter einer Adresse. www.musicload.de

Bei über 6,5 Millionen Songs (davon 2,8 Millionen in MP3) findet der Kunde immer die richtige Musik. Mehr als 3,6 Millionen registrierte User wissen dieses Angebot zu schätzen. Mit monatlich durchschnittlich cirka 5 Millionen Besuchern und cirka 60 Millionen Page-Impressions pro Monat hat sich Musicload als starke Marke beim Endkunden und als Retailer der Musikindustrie fest etabliert.

Eine in nur vier Jahren aufgebaute Markenbekanntheit von 79% hat Musicload zum Synonym von Musik-Downloads gemacht. Testsieger bei Stiftung Warentest und Computer Bild bescheinigen die ausgesprochene Nutzerfreundlichkeit von Musicload.

Musicbon

musicbon 300x300 Prepaid Music
musicbon unterstützt eine völlig neue Art des Musikkonsums und besteht im Wesentlichen aus 2 Bestandteilen: den musicbon prepaid-Karten und dem musicbon Downloadportal.

Beide greifen nahtlos ineinander:

Die attraktiv im jeweiligen Künstler-Design gestalteten Karten im Kreditkartenformat entsprechen im Look&Feel einer richtigen Veröffentlichung und können im Handel erworben werden.
Der nach der Bezahlung an der Kasse aktivierte musicbon-Freischaltcode ermöglicht den Download der Titel über www.musicbon.de – ganz einfach und ohne Angabe von Bezahlinformationen läßt sich die erworbene Musik mühelos und schnell auf Ihren PC herunterladen.

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DCC ermöglicht Karteninhaber aus Nicht-Euro-Ländern in Ihrer Landeswährung zu zahlen

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Durch Dynamic Currency Conversion (DCC Währungen) erhalten Karteninhaber aus Nicht-Euro-Ländern bei Zahlungen mit Visa und MasterCard die Möglichkeit, in ihrer Landeswährung zu bezahlen. Elavon rechnet den
Kaufbetrag in folgende DCC-Währungen um.

Eine Auflistung unserer DCC Währungen

Australischer Dollar (AUD)DCC   30 Waehrungen gross 300x168 DCC Währungen
Kanadischer Dollar (CAD)
Schwedische Krone (SEK)
Britisches Pfund (GBP)
Kuweitischer Dinar (KWD)
Schweizer Franken (CHF)
Chinesischer Renmimbi Yuan (CNY)
Litauischer Litas (LTL)
Singapur Dollar (SGD)
Dänische Krone (DKK)
Mexikanischer Peso (MXN)
Südafrikanischer Rand (ZAR)
Estnische Krone (EEK)
Neuseeländischer Dollar (NZD)
Südkoreanischer Won (KRW)
Euro (EUR)
Norwegische Krone (NOK)
Tschechische Krone (CZK)
Hong-Kong Dollar (HKD)
Polnischer Zloty (PLN)
Türkische Lira (TRY)
Indische Rupie (INR)
Rumänischer Leu (RON)
Ungarische Forint (HUF)
Israelischer Schekel (ILS)
Russischer Rubel (RUB)
US-Dollar (USD)
Japanischer Yen (JPY)
Saudiarabischer Rial (SAR)
Vereinigte Arabische Emirate Dirham (AED)

Dieser DCC Währungen-Service ist ganz einfach per Download auf den meisten Zahlungsterminals zu installieren. Einmal installiert erkennt Ihr Kartenlesegerät automatisch, ob Ihr Kunde mit einer Fremdwährungskarte bezahlt und bietet an, entweder in Euro oder in der Fremdwährung zu bezahlen.

Auch für Sie zahlt sich der Service aus, denn wir schreibt Ihnen für jede DCC-Transaktion einen Teil der Umrechnungsprovision gut (idR. 0,5%). Je mehr Transaktionen Sie abwickeln, desto höher die Erträge – und bei den angebotenen Währungen kann sich der zusätzliche Ertrag schnell positiv auf Ihre Abrechnung auswirken.

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Wer Paycom sucht, findet bei uns ein neues Zuhause.

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Wer Paycom sucht, findet bei uns ein neues Zuhause.

 
Wer nach Lösungen für die Kartenakzeptanz im Zahlungsverkehr sucht, sucht auch immer noch nach Paycom. Das damals vor allem im norddeutschen Raum bekannte Unternehmen für EC-Cash-Lösungen und Kreditkartenakzeptanzen wurde aber bereits im Jahre 2011 vom Tochterunternehmen der Ingenico S.A. Easycash GmbH in Kiel aufgekauft.

Damit hat sich zwar die Suche nach Paycom erledigt, nicht aber das Interesse an modernen Karten-Terminals für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Zu den Anbietern, die gern auch Lösungen der Easycash GmbH vertreiben, gehören wir mit unserem Angebot auf karten-terminal.de.

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Moderne Terminal-Lösungen, stationär, mobil oder portabel gehören zu unserem Leistungsangebot und werden in Zusammenarbeit mit der Easycash GmbH umgesetzt. Als Aufkäufer von Paycom bietet Easycash das größte Netz von Zahlungsterminals und ist der größte deutsche Payment Provider für Zahlungslösungen mit Debitkarten und Kreditkarten.

Auch das ist für uns ein guter Grund, mit easycash eine konzentrierte Zusammenarbeit im Sinne unserer Kunden zu pflegen. Easycash als Paycom Übernehmer ist für uns die ebenso gute Lösung, wie für unsere Kunden, die so von komfortablen, sicheren und technologisch ausgereiften Karten-Terminals der Ingenico S.A. profitieren.

Wenn Sie bislang Kunde von Paycom waren und jetzt nach neuen Lösungen für den Service und die Installation moderner Karten-Terminals suchen, sind Sie bei uns an der genau richtigen Adresse. Kostete seinerzeit die Vorort-Installation der Terminals durch Paycom knapp 150 Euro, so leisten wir das für nur 49,95 Euro. Eine Leistung, die sich für Sie in mehrfacher Hinsicht bezahlt macht. Neben den neuen Terminals profitieren Sie auch von unserer Erfahrung und den umfassenden Serviceleistungen für den bargeldlosen Zahlungsverkehr. Ein Umstieg, der sich durchaus lohnt.

Wer Paycom sucht, sollte Karten-terminal.de finden!

Lassen Sie sich jetzt von uns ein unverbindliches Angebot für kartenbasierte Zahlungslösungen unterbreiten, das Sie begeistern wird!

 

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EC-Terminals sind im Vergleich zu iPhone-Lösungen die günstigere Alternative

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Sparen, koste es was es wolle – oder sparen mit Verstand

 
EC-Terminals sind im Vergleich zu iPhone-Lösungen die günstigere Alternative

Bargeldloses Bezahlen ist in und aus dem Alltag kaum noch wegzudenken. Kein Wunder, dass auch Anbieter mit eher windigen Angeboten in Sachen Lesegeräte am Markt aktiv werden. So gibt es beispielsweise für das iPhone Aufsteck-Lesegeräte, die im Wesentlichen der Funktionalität der bekannten Terminals für die Kartenakzeptanz folgen. Sicherlich nicht in jeder Hinsicht und wahrscheinlich vor allem nicht in Sachen Sicherheit. Aber wer sparen will, verzichtet offenbar schon gern einmal auf die Feinheiten im Detail.

Ohne Frage sind die Aufsteck-Lesegeräte für EC-Karten und Kreditkarten unterschiedlicher Anbieter durchaus funktional. Sprich: Der bargeldlose Zahlungsverkehr im kleinen Einzelhandel, auf dem Marktplatz oder zwischen Privatpersonen funktioniert. Allerdings ist das bargeldlose Bezahlvergnügen längst nicht so billig, wie es die Anbieter gern suggerieren. Bei durchschnittlich 2,75 Prozent Gebühren vom Umsatz plus Steuern lohnt sich der Einsatz dieser Geräte wirklich nur in den seltensten Fällen. Eben dann, wenn kartengestützte Zahlungen vielleicht ein- zweimal im Monat anfallen.

Verglichen mit den Gebührensätzen bei uns scheinen durchschnittlich 2,75 Prozent zzgl. Umsatzsteuer fast schon Wucher zu sein. Karten-Terminal-Service berechnet pro Transaktion nur 10 Cent Gebühren. Und hier ist die Mehrwertsteuer schon drin. An einem monatlichen Kartenumsatz von 1000 Euro berechnet, kostet das bei uns durchschnittlich 5 Euro. So kann der Nutzer professioneller Kartenlesegeräte im Vergleich um die 22 Euro auf 1000 Euro bezogen sparen.

Thema Sparen: Die Anbieter der Aufstecklösungen für das iPhone werben mit preiswerten Geräten und tollen Features, die oftmals gar nicht so toll sind. Ob 2,75 Prozent Gebühren im Vergleich zu 0,3 Prozent Gebühren bei einem zuverlässigen und modernen EC-Kartenlesegerät wirklich preiswert sind, darf jeder selbst entscheiden.

Wer die kleinen Spielereien für das bargeldlose Bezahlen unbedingt ausprobieren muss, kann das natürlich tun. Bedacht werden sollte dabei aber auch, dass die Anbieter dieser Lösungen allesamt im Ausland sitzen. Sicherlich nicht ohne Grund. Für echte Sparsamkeit im bargeldlosen Zahlungsverkehr bieten wir Ihnen im Karten-Terminal-Service nicht nur modernste Technik, sondern auch die Zuverlässigkeit, die mit unserem Sitz in Deutschland einhergeht.
 

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Bargeldloses Zahlen

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Jeder Dritte zahlt lieber ohne Bargeld

  • 24 Millionen bevorzugen Zahlkarten oder mobile Dienste
  • Bargeldlose Zahlungen werden als sicherer angesehen

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Bargeldloses Zahlen


Berlin, 24. Juni 2014 -Viele Verbraucher in Deutschland zahlen lieber ohne Münzen und Scheine. Im Geschäft greift jeder Dritte (34 Prozent) ab 14 Jahren bevorzugt zur Girokarte, Kreditkarte oder zu einem mobilen Zahldienst über das Smartphone. Dies entspricht rund 24 Millionen Bundesbürgern. So lautet das Ergebnis einer repräsentativen Umfrage im Auftrag des Hightech-Verbands BITKOM. „Beim Bezahlen ohne Bargeld liegt Deutschland noch weit hinter Großbritannien, Frankreich oder den skandinavischen Ländern“, sagt BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Dabei seien bargeldlose Zahlungen deutlich sicherer. „Bezahlkarten und Smartphones lassen sich im Verlustfall einfach sperren, bieten verschlüsselte Zahlvorgänge und verringern dadurch mögliche Schäden“, so Rohleder. Viele Verbraucher sehen das ähnlich: Gut jeder zweite (55 Prozent), der lieber bargeldlos zahlt, gibt dafür Sicherheitsgründe an. Für 45 Prozent ist die Karte komfortabler als Bargeld.
Insgesamt sehen Verbraucher einen zunehmenden Trend für bargeldlose Zahlungen. Gut jeder vierte Bundesbürger (27 Prozent) hält es für wahrscheinlich, dass im Jahr 2030 fast kein Bargeld mehr in Deutschland verwendet wird.
Dennoch ist Bargeld weiterhin die beliebteste Zahlungsart beim Einkauf im Geschäft. Nahezu zwei von drei Deutschen (62 Prozent) zahlen dort bevorzugt in bar. Von ihnen sagen drei Viertel (75 Prozent), dass sie ihre eigenen Finanzen so besser kontrollieren könnten. Doch fast jeder zweite Barzahler (48 Prozent) gibt an, dass Händler keine anderen Zahlungsmöglichkeiten zuließen.

An der Kasse wollen viele Verbraucher künftig verstärkt das Smartphone einsetzen. Laut Umfrage kann sich jeder Fünfte in Deutschland (20 Prozent) ab 14 Jahren vorstellen, keine Geldbörse mehr mitzunehmen und nur noch mit dem Smartphone zu bezahlen. Dies entspricht rund 14 Millionen Bundesbürgern. Vor einem Jahr gab dies erst jeder Siebte (10 Millionen) an. Rohleder: „Das Smartphone ist immer dabei und wird mit den entsprechenden Apps die Bargeldzahlungen im Geschäft mehr und mehr ersetzen.“ Besonders für Jüngere ist dies attraktiv. Gut zwei von fünf der 14- bis 29-jährigen (43 Prozent) würden nur noch per Smartphone bezahlen. Von den 30- bis 49-jährigen kann sich das gut jeder Dritte (36 Prozent) vorstellen. Bei Smartphone-Nutzern zwischen 50 und 64 Jahren will künftig jeder Fünfte (21 Prozent) die Geldbörse durch das Smartphone ersetzen.

Hinweis zur Methodik: Basis der Daten ist eine repräsentative Umfrage des Meinungsforschungsinstituts ARIS im Auftrag des BITKOM. Befragt wurden 1.008 Personen ab 14 Jahren.

Quelle: BITKOM

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Die Karten-Terminal-Service OHG übernimmt den Kundenbestand des kaufmännischen Netzbetreibers ICON GmbH aus Kiel

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Hamburg / Kiel – Die Karten-Terminal-Service OHG, Hamburg hat zum 01.07.2014 den Kundenbestand des kaufmännischen Netzbetreibers ICON GmbH aus Kiel übernommen. Die ICON GmbH ist eine Unternehmensberatung, die ihre Wurzeln im Bereich CRM (Customer-Relationship-Management) hat und als kaufmännischer Netzbetreiber der ingenico Payment services (früher easycash) ihre Kunden zudem mit Bezahlterminals für nationale und internationale Debit- und Kreditkarten beliefert hat. Aufgrund einer veränderten strategischen Geschäftsausrichtung hat sich die ICON GmbH aus dem Terminalgeschäft zurückgezogen. Die bestehenden EC-Terminalverträge werden zu gleichen Konditionen fortgeführt und die den Kunden bekannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben ebenfalls weiterhin Bestand. Durch die nahtlose Umstellung sind den Kunden keinerlei Kosten entstanden. Mit der Karten-Terminal-Service OHG und der ingenico Payment services können die Kunden also auch in Zukunft auf einen Marktführer für Zahlungsverkehr bauen und werden in Hinblick auf künftige Erweiterungen und Änderungen im EC-Cash- und Terminalgeschäft weiter hervorragend betreut.

Hamburg, 25.07.2014

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Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG)

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Hinweise zum Geldwäschegesetz (GwG)

Die Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) führen bei vielen Anbietern von E-Geld-Leistungen wie etwa Prepaidkarten immer wieder zu Verunsicherungen bezüglich der richtigen Anwendung. Dabei geht es um die Identifizierungsmaßnahmen genauso wie etwa um die Höhe von Transaktionen auf E-Geld-Konten und die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten.

Unter E-Geld verstehen wir hier entsprechend der Definition der Deutschen Bundesbank jeden elektronisch gespeicherten monetären Wert, der gegen Zahlung eines Geldbetrages, der gegen Entrichtung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge zu ermöglichen. Vergleiche hier auch http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/Zahlungsinstitute/zahlungsinstitute.html. Gemeint sind demnach hier Kreditkarten, Geldkarten, wiederaufladbare Prepaidkarten und ähnliche Formen geldwerter E-Geld-Beträge, die von unterschiedlichen Emittenten herausgegeben werden.

Abseits und ergänzend zum Gesetzestext möchten wir hier die wichtigsten Regelungen im Überblick darstellen.

Wozu dient das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz (GwG) wurde 2012 in die deutsche Gesetzgebung eingeführt. Hauptanliegen ist es, Vermögenswerte, die aus schweren Straftaten herrühren, erkennbar und nachverfolgbar zu machen. Auf der anderen Seite soll die Umsetzung des Geldwäschegesetzes auch die Terrorismusbekämpfung unterstützen. Dabei wird bezogen auf das E-Geld darauf abgestellt, dass oftmals Bargeld in E-Geld umgewandelt wird, um auf diesem Wege die Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern oder elektronisches Geld auch für andere Personen nutzbar zu machen.

Das Geldwäschegesetz soll darüber hinaus sichern, dass Verpflichtete, die mit E-Geld handeln die Geldwäsche nicht unterstützen und über ein entsprechendes Meldesystem Verdachtsmeldungen an die Behörden weiterleiten.

Wann wird das Geldwäschegesetz in der Praxis interessant

Wird Bargeld etwa in Form des Erwerbs von Prepaid-Karten oder in anderen Formen des E-Geldes in einer Höhe von mehr als 100 Euro/Person und Monat transferiert, treten die Regelungen des Geldwäschegesetzes in Kraft.

Diesbezüglich sind unterschiedliche Maßnahmen erforderlich, um im Umgang mit E-Geld das Geldwäschegesetz in der Geschäftsbeziehung umzusetzen.

Interessant wird das Geldwäschegesetz also immer dann, wenn Sie Transaktionen mit erhöhten Beträgen als Grundlage einer Geschäftsbeziehung in Aussicht nehmen. Allerdings dürfte in der Anbahnung einer geschäftlichen Beziehung mit E-Geld nicht immer gleich zu Beginn klar sein, welchen Umfang diese Transfers annehmen. Daher sind die Sorgfaltspflichten auf der Grundlage des Geldwäschegesetzes möglichst von Beginn an umzusetzen.

Identifizierungspflicht

Treten Sie mit einem Kunden in ein geschäftliches Verhältnis ein bei dem E-Geld-Konten eingerichtet werden oder E-Geld-Produkte vertrieben werden, dann sind Sie verpflichtet, eine Identifizierung des Geschäftspartners vorzunehmen. Eine solche Identifizierung erfolgt in aller Regel durch die Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses. Hier sind sowohl der Name und Vorname, das Geburtsdatum als auch die Staatsangehörigkeit, der Geburtsort und die Seriennummer sowie das Kaufdatum des erworbenen E-Geld-Produktes zu erfassen. Das betrifft alle E-Geld-Produkte, die einzeln oder im Gesamtwert den Wert von 100 Euro monatlich übersteigen.

Lässt sich die Identität eines Geschäftspartners nicht eindeutig feststellen, so ist die Herausgabe entsprechender Produkte oder ein Vertragsabschluss zu verweigern.

Ist eine Identifizierung einmal erfolgt, muss diese bei nachfolgenden Geschäften mit demselben Kunden nicht wiederholt werden. Hier reicht die klare Zuordnung des Produktes zum bereits identifizierten Kunden und der Vermerk von Kaufdatum und Seriennummer des Produktes.

Für den Erwerb von E-Geld-Produkten unter 100 Euro ist eine Identifizierung zu vernachlässigen. Allerdings wird es dann im Einzelfall auch schwierig sein, beispielsweise mehrere Transaktionen im Monat zu erkennen, zu addieren und nachzuverfolgen.

Die Verdachtsmeldung

Wann immer Ihnen Transaktionen mit E-Geld verdächtig vorkommen, sind Sie zu Meldung an das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde verpflichtet. Das betrifft alle tatsächlichen oder vermuteten Unregelmäßigkeiten auch bei der Identifizierung oder Offenlegung von Geschäftsvorgängen, insbesondere aber dann, wenn vermutet werden kann, dass der Berechtigte Transaktionen von Vermögenswerten aus Straftaten vornimmt.

Folgen Sie der Verpflichtung zur Verdachtsmeldung nicht, können Sie sich unter Umständen selbst strafbar machen. Für die Verdachtsmeldung können Sie alle gängigen Informationswege wie die Schriftform, das Telefonat oder auch die E-Mail nutzen.

Aufbewahrungsfristen

Alle Dokumente zur Identifizierung von Kunden und Geschäftspartnern, zu getätigten Transaktionen und damit im Zusammenhang stehende Veräußerungen von E-Geld-Produkten sind für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren aufzubewahren.

Dabei gilt das Jahresende nach dem letzten Abschluss als Beginn der 5-Jahres-Frist. Erwirbt also ein Kunde beispielsweise ein E-Geld-Produkt am 05.Mai 2015, dann beginnt die Aufbewahrungsfrist erst am 01.01.2016 und endet entsprechend am 31.12.2021.

Dabei ist immer das letzte Kaufdatum ausschlaggebend für die Dauer der Aufbewahrungsfrist, also nicht das Datum der ersten Begründung einer geschäftlichen Beziehung oder des Vertragsabschlusses.

Für weitere Details studieren Sie bitte das Geldwäschegesetz in der aktuellen Fassung oder holen sich bei einem versierten Anwalt für Wirtschaftsrecht den erforderlichen Rat.

Hier finden Sie die Informationen, die wir an unsere Kunden verschicken:
Standard Prepaid Vereinbarung inkl. Geldwäschegesetz

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Betrugsprävention Prepaid-Produkte

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen - Ihr günstiger und unabhängiger EC Cash Terminal / Kreditkarten Anbieter

Betrugsprävention Prepaid-Produkte

Warnung bezüglich der Prepaid-Produkte von Paysafecard und eplus

An dieser Stelle möchten wir in unserer Eigenschaft als Prepaid-Dienstleister eine wichtige Information zu Betrugsversuchen zugänglich machen. Wir weisen darauf hin, dass es in letzter Zeit verstärkt zu Betrugsversuchen und entsprechenden Betrugsfällen bei den Produkten Paysafecard und eplus gekommen ist.

Die Betrugsmasche ist nicht ganz neu, offenbart jedoch die Skrupellosigkeit der Betrüger. Dabei rufen die Täter in Geschäften und Filialen an, in denen die entsprechenden Produkte vertrieben werden. Im Rahmen einer angeblichen Sicherheitsprüfung oder einer vermeintlichen Terminalprüfung sollen die Händler mehrere PIN-Codes von eplus oder Paysafecard ausdrucken und die dann generierten PINs telefonisch den Anrufern mitteilen.

Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, niemals PIN-Codes nach telefonischer Aufforderung zu generieren und in keinem Fall erzeugte PINs telefonisch an Unbekannt weiterzugeben.

Hier handelt es sich eindeutig um einen Betrug beziehungsweise einen Betrugsversuch, den Sie bitte umgehend der Polizei melden sollten. Im Zweifelsfall wenden Sie sich umgehend an Ihren Prepaid-Dienstleister, also an uns.

Sollten bereits derartige Betrugsversuche durchgeführt und nicht polizeilich gemeldet worden sein, können keine eventuellen Gutschriften erfolgen.

Sorgen Sie mit erhöhter Aufmerksamkeit dafür, dass die Betrugsversuche bezüglich der Produkte von eplus oder Paysafecard von Beginn an ins Leere laufen und auf keinen fruchtbaren Boden fallen. Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Vielen Dank!

Betrugsprävention Prepaid-Produkte
Martin Damaszek

Neue Händlerbedingungen: Gültig ab 01.11.2014

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Neue Händlerbedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft, gültig ab 01.11.2014

 
1. Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft
Das Unternehmen ist berechtigt, am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das electronic cash-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen
– electronic cash-Terminals. Vertragspartner des Unternehmens im Zusammenhang mit der Autorisierung jeder einzelnen Zahlungstransaktion ist der jeweilige kartenausgebende Zahlungsdienstleister (siehe Nr. 5). Die Gesamtheit der am electronic cash-System teilnehmenden Zahlungsdienstleister wird im Folgenden als Kreditwirtschaft bezeichnet.

2. Kartenakzeptanz
An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungs- dienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (siehe Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag sowie auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltver- einbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein.

Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperati- onspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System gelten- den Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.

3. Anschluss des Unternehmens an das Betreibernetz eines Netzbetreibers
Die Teilnahme des Unternehmens am electronic cash-System setzt, sofern das Unternehmen nicht selbst die Aufgabe des Netzbetreibers übernimmt, den An- schluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Be- treibernetzes ist, die electronic cash-Terminals mit den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft, in denen die electronic cash-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der electronic cash- Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung einschließlich der Einbringung von kryptographischen Schlüsseln verantwortlich. Sofern hierfür das Verfahren zur Online-Personalisierung von Terminal-Hardewaresicherheitsmodulen (OPT-Verfahren) zur Anwendung kommt, ist er für die Durchleitung von kryptographischen Schlüsseln im Rahmen jenes Verfahrens verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Betreibernetz die von der Kreditwirtschaft vorgegebenen Sicherheitsanforde- rungen erfüllt.

4. Austausch von für den Terminalbetrieb erforderlichen kryptographischen Schlüsseln
Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des electronic cash-Systems besteht die Notwendigkeit, die kryptographischen Schlüssel in regelmäßigen Abständen oder anlassbezogen aus zutauschen. Die für den Betrieb des Terminals erforderlichen kryptographischen Schlüssel werden von der Kreditwirtschaft erstellt.

Das Unternehmen ist verpflichtet, diese kryptographischen Schlüssel, so wie sie von der Kreditwirtschaft bereitgestellt werden, abzunehmen. Dies erfolgt über den Netzbetreiber. Sofern für die Einbringung das OPT-Verfahren Verwendung findet, schließt das Unternehmen hierzu eine entsprechende Vereinbarung mit einem von ihm gewählten Zahlungsdienstleister (Terminal-Zahlungsdienstleister) oder mit einem von diesem beauftragten Netzbetreiber.

5. Umsatzautorisierung durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister, der dem electronic cash-System angeschlossen ist, gibt mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Akzeptiert das Unternehmen an seinem electronic cash-Terminal die im System eines Kooperationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebene Debitkarte, so gibt der kartenausgebende Zahlungsdienstleister im System des Kooperationspartners mit der positiven Autorisierung des Umsatzes die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am electronic cash-Terminal autorisierten Betrages (electronic cash-Umsatz) begleicht. Voraussetzung für die Begleichung des electronic cash-Umsatzes ist, dass das electronic cash-Terminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen, nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Ver- fahren betrieben wurde und die in Nr. 2 und 7 genannten Anforderungen vom Unternehmen eingehalten wurden. Ist der kartenausgebende Zahlungsdienst- leister dem electronic cash-System angeschlossen, ist weiterhin Voraussetzung, dass der electronic cash-Umsatz einem Zahlungsdienstleister des Unternehmens (Inkasso-Zahlungsdienstleister) innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Die Einreichung des electronic cash-Umsatzes durch das Unternehmen bei seinem Zahlungsdienstleister ist nicht Bestandteil der Autorisierung des Umsatzes durch den kartenausgebenden Zahlungsdienstleister gegenüber dem Unternehmen. Durch eine Stornierung des electronic cash-Umsatzes entfällt die Zahlungsver- pflichtung des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters.

Das angeschlossene Unternehmen ist verpflichtet, der Kreditwirtschaft auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten electronic cash-Umsatzes (z. B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.

6. Entgelte
Für den Betrieb des electronic cash-Systems und die Genehmigung der electronic cash-Umsätze in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft oder im Autorisierungssystem eines Kooperationspartners schuldet das Unter- nehmen bzw. ein von diesem Beauftragter dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister das mit diesem vereinbarte Entgelt. Bei der Vereinbarung individueller Entgelte werden beide die technischen Anforderungen des electronic cash-Systems beachten. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben.

Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Netzbetreiber das Bestehen seiner Ent- geltvereinbarungen mit allen kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern nach- zuweisen sowie den Netzbetreiber über die Eckpunkte in Kenntnis zu setzen, die der Netzbetreiber für die technische Abwicklung der Transaktion zwingend benötigt (z. B. möglicherweise die Angabe über einen individuell vereinbarten Grundberechnungswert). Fehlen dem Unternehmen Entgeltabreden mit einem oder mehreren kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern, muss es sich unverzüglich um den Abschluss von Entgeltabreden mit den fehlenden kartenausgebenden Zahlungsdienstleistern bemühen. Solange der Nachweis nicht oder nicht vollständig erbracht ist, kann der Netzbetreiber unter Einbeziehung des Unternehmens geeignete und angemessene Vorkehrungen treffen, wie etwa einen Hinweis an den Karteninhaber durch das Unternehmen über die Nichtak- zeptanz von Debitkarten von bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienst- leistern mangels Entgeltvereinbarung oder die (vorübergehende) Außerbetrieb- nahme des Terminals bis zum Nachweis der fehlenden Entgeltabrede(n).

Direkt zwischen einem Unternehmen und kartenausgebenden Zahlungsdienst- leister(n) ausgehandelte Entgeltabreden kann der Netzbetreiber auf Wunsch des Händlers nach Einigung auf einen Servicevertrag technisch abwickeln. Nutzt das Unternehmen für Entgeltabrechnungen von electronic cash-Entgelten einen Be- auftragten, verpflichtet es diesen zudem, die electronic cash-Entgelte getrennt von seinem sonstigen Vermögen auf einem separaten Konto zu verbuchen. Es handelt sich auch bei diesen Entgelten, vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung, um Treuhandvermögen der kartenausgebenden Zahlungsdienst- leister.

Das dem jeweiligen kartenausgebenden Zahlungsdienstleister geschuldete Entgelt wird über den Netzbetreiber periodisch an die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister abgeführt, sofern dies zwischen dem Unternehmen bzw. seinem Beauftragten und dem jeweiligen kartenherausgebenden Zahlungs- dienstleister bzw. seinem Beauftragten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen des Netzbetreibers vereinbart worden ist.

7. Betrieb von Terminals nach Maßgabe der Vorgaben des Technischen Anhangs
Das Unternehmen wird die electronic cash-Terminals für die nach diesen Bedingungen zugelassenen Karten (siehe Nr. 2) ausschließlich nach der im beigefügten Technischen Anhang formulierten „Betriebsanleitung“ betreiben. Die darin enthaltenen Anforderungen sind Bestandteil dieser Bedingungen. Um insbesondere ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschlie- ßen, sind bei der Aufstellung von Terminals die im beigefügten Technischen Anhang aufgeführten Sicherheitsanforderungen zu beachten.

Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ord- nungsgemäßen Ablauf des electronic cash-Systems beeinträchtigen könnte.

Für die Teilnahme am electronic cash-System dürfen nur Terminals eingesetzt werden, die über eine Zulassung der Kreditwirtschaft verfügen. Notwendige Anpassungen am Terminal sind nach Vorgabe der Kreditwirtschaft terminge- recht umzusetzen, so dass geltende Zulassungsbestimmungen eingehalten werden. Nicht umgestellte Terminals dürfen nach Fristablauf nicht im electronic cash-Netz betrieben werden.

8. Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) beim Bezahlvorgang
Zur Bezahlung an electronic cash-Terminals ist neben der Karte die persönliche Geheimzahl (PIN) einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.

9. Zutrittsgewährung
Das Unternehmen gewährleistet, dass Beauftragte der Kreditwirtschaft auf Wunsch Zutritt zu den electronic cash-Terminals erhalten und diese überprüfen können.

10. Einzug von electronic cash-Umsätzen
Der Einzug der electronic cash-Umsätze erfolgt aufgrund gesonderter Vereinba- rungen zwischen dem Unternehmen und dem gewählten Zahlungsdienstleister und ist nicht Gegenstand dieser Bedingungen. Der Netzbetreiber hat sich bereit erklärt, das Unternehmen bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs dadurch zu unterstützen, dass er aus den electronic cash- bzw. Umsätzen des Unterneh- mens Lastschriftdateien erstellt und diese unter anderem
 dem Unternehmen zur Einreichung bei seinem kontoführenden Zahlungs- dienstleister bzw. einer von diesem benannten Zentralstelle zur Verfügung stellt,
 die Einreichung beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Unterneh- mens in dessen Auftrag selbst vornimmt
 oder nach Abtretung der Forderung durch das Unternehmen seinem konto- führenden Zahlungsdienstleister zur Einziehung übergibt.

11. Aufbewahrungsfristen
Das Unternehmen wird die Händlerjournale von electronic cash-Terminals, ungeachtet der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen, für mindestens 15 Monate aufbewahren und auf Verlangen dem Inkasso-Zahlungsdienstleister, über das

der electronic cash-Umsatz eingezogen wurde, zur Verfügung stellen. Einwen- dungen und sonstige Beanstandungen von Karteninhabern nach Nr. 2 Satz 1, die das Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen betreffen, werden unmittelbar gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht.

12. Akzeptanzzeichen
Das Unternehmen hat auf das electronic cash-System mit einem zur Verfügung gestellten Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs und auf die Akzeptanz von Karten der Kooperationspartner mit dem zur Verfügung gestell- ten EAPS-Zeichen deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen einen Zahlungsdienstleister oder eine Gruppe von Zahlungsdienstleistern werblich nicht herausstellen.

13. Sonderbestimmungen für die Auszahlung von Bargeld durch das Unternehmen
Falls ein Unternehmen im Rahmen des electronic cash-Verfahrens die Mög- lichkeit der Bargeldauszahlung anbietet, gelten dafür zusätzlich folgende Bestimmungen:
 Die Auszahlung von Bargeld ist nur in Verbindung mit einer electronic cash- Transaktion zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen des Unterneh- mens zulässig. Die Höhe der electronic cash-Transaktion soll mindestens
 20,00 Euro betragen.
 Die Auszahlung von Bargeld erfolgt ausschließlich aufgrund einer zwingen- den Autorisierung des angeforderten Betrages durch den kartenausgeben- den Zahlungsdienstleister.
 Vorbehaltlich eines hinreichenden Bargeldbestandes in der Kasse ist das Unternehmen an das Ergebnis der Autorisierung des Zahlungsdienstleisters gebunden.
 Die Barauszahlung darf höchstens 200,00 € betragen.
 Das Unternehmen wird hinsichtlich des Angebotes der Auszahlung von Bargeld keine Differenzierung zwischen Karteninhabern verschiedener kar- tenausgebender Zahlungsdienstleister vornehmen. Dabei kann der Händler den jeweiligen Bargeldbestand in der Kasse berücksichtigen.

14. Änderung der Bedingungen
Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekannt gegeben. Ist mit dem Unternehmen ein elektronischer Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Unternehmen erlaubt, die Änderungen
in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektro- nischen Weg Widerspruch bei seinem kontoführenden Zahlungsdienstleister erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei der Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Das Unternehmen muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an seinen konto- führenden Zahlungsdienstleister absenden.

15. Rechtswahl, Gerichtsstand und Sprache
Diese Bedingungen und ihre Anlagen unterliegen dem Recht der Bundesrepu- blik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen, die diese Bedingungen betreffen, ist Berlin. Ein beklagter Zahlungsdienstleister und das Unternehmen können auch an ihrem Geschäftssitz verklagt werden. Bei Übersetzungen ist jeweils die Fassung in deutscher Sprache verbindlich.

 
 

Anlage – Technischer Anhang zu den Händlerbedingungen

 
Technischer Anhang
zu den Bedingungen für die Teilnahme am electronic cash-System der deutschen Kreditwirtschaft, Stand 09/2013 – aktualisiert 01/2014

1 Zugelassene Karten
An Terminals des electronic-cash-Systems der deutschen Kreditwirtschaft können von deutschen Kreditinstituten herausgegebene Karten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 versehen sind, eingesetzt werden.

2 Betriebsanleitung
2.1 Sicherheitsanforderungen (Sichtschutz)
Die Systemsicherheit wird grundsätzlich durch den Netzbetreiber gewährleistet. Der Händler trägt seinerseits durch geeignete Maßnahmen zum Sichtschutz dazu bei, eine unbeobachtete Eingabe der Geheimzahl des Kunden zu gewährleisten. Hierzu zählen insbesondere:
• Der Standort der Kundenbedieneinheit sollte so gewählt und gestaltet werden, dass der Sichtschutz zusammen mit dem Körper des Kunden eine optimale Abschirmung der Eingabe ermöglicht.
• Handgeräte sollten dem Kunden in die Hand gegeben werden.
• Tischgeräte sollten verschiebbar sein, so dass sich der Kunde auf wechselnde
Verhältnisse einstellen kann.
• Videokameras und Spiegel sollten so aufgestellt werden, dass die PIN- Eingabe mit ihrer Hilfe nicht beobachtet werden kann.
• Vor dem Eingabegerät sollten Abstandszonen eingerichtet werden.

2.2 Allgemeine Forderungen an Terminals
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, nur Terminals an sein Netz anzuschließen, die den Anforderungen der Kreditwirtschaft genügen (vgl. Ziffer 3 der Händlerbedingungen). Diese beschränken sich auf
• den reibungslosen Ablauf der Transaktionen unter Einhaltung weniger
Grundfunktionen,
• die Gestaltung der sogenannten Kundenschnittstelle (Display / Kundenbelege / PIN-Eingabetastatur), um ein einheitliches Erscheinungsbild des Systems zu gewährleisten und insbesondere
• die Systemsicherheit, die die sichere Übertragung von Kaufdaten und persönlicher Geheimzahl (PIN) durch Einsatz geeigneter Soft- und Hardware gewährleistet.

2.3 Ablauf von electronic cash-Transaktionen
Ein electronic cash-Terminal umfasst folgende Komponenten, die in einem oder verschiedenen Geräten angeordnet sein können:
• Kundenbedieneinheit zur Eingabe der persönlichen Geheimzahl,
• Kartenleser zum Übernehmen der Karten-Daten (Magnetstreifen / Chip),
• Händlereinheit für Bedienungshandlungen des Kassenpersonals,
• Drucker zum Ausgeben der Kundenbelege.

Bei bedienten Terminals werden Zahlungen unter Mitwirkung des Kassenpersonals abgewickelt, bei unbedienten (Waren- und Tankautomaten) ausschließlich durch den Kunden.

Das Terminal muss die Funktionen
• Autorisierung (Genehmigung) und
• automatische Stornierung (Annullierung ohne Mitwirkung des Händlers oder des Kunden)
von bargeldlosen Zahlungen unterstützen können. Die Funktion der manuellen Stornierung (Rückgängigmachen unter Mitwirkung des Händlers und / oder Kunden) ist optional und hängt von der Unterstützung durch den Netzbetreiber ab.

Der Zahlungsvorgang läuft in folgenden Schritten ab (empfohlene Reihenfolge):
1. Karte einstecken / durchziehen
2. Leistung auswählen (nur bei unbedienten Terminals)
3. Betrag bestätigen
4. Geheimzahl eingeben
5. Geheimzahl bestätigen
6. Anzeige des Ergebnisses
7. Karte entnehmen (Chipkartenleser)

 

Alternativ können Schritt 3 und Schritt 5 gleichzeitig und nach Schritt 4 ausgeführt werden (kombinierte Bestätigung), wenn der Betrag, die Eingabemaske für die Geheimzahl und die Aufforderung zur Bestätigung zusammen angezeigt werden. Alle im Terminal ablaufenden Vorgänge müssen im Händlerjournal protokolliert werden, das auch elektronisch im Hintergrund geführt werden kann. Nach jedem Bedienungsschritt muss der Kunde einen Vorgang abbrechen oder korrigieren können. Die letzte Bestätigung muss durch ihn erfolgen.

2.4 Beschreibung der Kundenschnittstelle
Die Kundenschnittstelle des Terminals umfasst
• die Anzeige-Einrichtung (Display an der Kundeneinheit) und
• die Belegausgabe.

Das Display informiert den Kunden unmittelbar über den Abschluss eines Vorgangs. Folgende Texte sind vorgesehen:
• Zahlung erfolgt
• Zahlung nicht möglich
• Geheimzahl falsch
• Karte nicht zugelassen
• Karte verfallen
• Betrag storniert
• Storno nicht möglich
• Geheimzahl zu oft falsch
• Karte ungültig
• Systemfehler

Der dem Kunden bei erfolgreich abgeschlossenen Vorgängen – Autorisierungen und manuelle Stornierungen – ausgehändigte Beleg muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a) Online-Transaktionen

“Kartenzahlung” Händlerbezeichnung, -ort fester Text
Name des Zahlungssystems Nummer des Terminals Datum/Uhrzeit Empfehlung: „electronic cash“
ec-Nummer zusätzliche Identifikation des Vorgangs
Bankleitzahl Kontonummer Bei Terminals vom Typ Tankautomat „#….#“ (letzte vier Stellen der Kontonummer)
Maximalbetrag nur bei unbedienten Terminals des Typs „Tankautomat“
Betrag Zahlungsbetrag
oder Storno stornierter Betrag
AID-Parameter Wert aus der Autorisierungs-Antwort
Autorisierungsmerkmal Zeichen für erfolgte Genehmigung
„Zahlung erfolgt“ Text bei genehmigten Zahlungen
„Betrag storniert“ Text bei erfolgreichen Stornierungen

 

b) Offline-Transaktionen des Chips (zusätzliche Angaben):
• Kartennummer
• Kartenfolgenummer
• Verfalldatum
• Storno-ID – Identifikation des Storno im Chip

Die aufgeführten Angaben sind im Falle von Kundenreklamationen von Bedeutung. Bei nicht erfolgreichen Vorgängen können Belege erzeugt werden, die keine Genehmigungsinformationen enthalten dürfen (AID-Par. / Aut.-Merkmal bzw. Param. / Trans.-Zertifikat). Statt „Zahlung erfolgt“ bzw. „Betrag storniert“ ist ein Fehlertext zu drucken.

2.5 electronic cash-Piktogramme
Mindestens das abgebildete Piktogramm „electronic cash PIN-Pad“ oder „girocard“ ist als Akzeptanzzeichen im Kassenbereich zu verwenden. Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist lediglich „girocard“ als Akzeptanzzeichen zu verwenden.

Electronic Cash Logo Electronic_Cash_Logo Electronic_cash mit PIN Electronic Cash Kartenzahlung mit PIN Das Girocard Logo Das Girocard Logo

 

2.6 EAPS-Zeichen
Bei neu eingerichteten Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im Kassenbereich zusätzlich zur Regelung unter 2.5 zu verwenden.

 
 

Bedingungen für die Teilnahme am System „Geldkarte“, Stand 09/2013

 
1. Das Unternehmen nimmt am System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teil. Hierzu erhält es von seinem Kreditinstitut eine Händlerkarte oder eine entsprechende Software, die die erforderlichen Authentifikationsschlüssel der Kreditwirtschaft und eine entsprechende Kennung (in der Regel die Kontonummer) bei seinem Kreditinstitut enthält, so dass die GeldKarten-Umsätze dem Unternehmen gutgeschrieben werden können.

Alle dem Unternehmen zur Verfügung gestellten Medien bleiben im Eigentum des Kreditinstituts. Die Medien dürfen nicht zu anderen Zwecken als zur Durchführung der vorgesehenen Zahlungsverkehrsanwendungen verwendet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des Systems GeldKarte beeinträchtigen könnte.

2. Das Unternehmen ist verpflichtet, nur solche GeldKarten-Terminals einzusetzen, die von der Kreditwirtschaft zugelassen sind. Das Unternehmen hat sich die Zulassung vom Hersteller des Terminals nachweisen zu lassen.

3. An seinen GeldKarten-Terminals akzeptiert das Unternehmen die von den deutschen Kreditinstituten emittierten Debitkarten sowie die sonstigen in Anlage 1 aufgelisteten Karten zu Barzahlungspreisen und -bedingungen. Die Verwendung von Karten anderer Systeme an den GeldKarten-Terminals des Unternehmens ist hiervon unberührt, soweit die ordnungsgemäße Verarbeitung der in Satz 1 genannten Karten nicht beeinträchtigt ist.

4. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorgangs mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes.

5. Für den Betrieb des GeldKarten-Systems und die Garantie wird dem Unternehmen ein Entgelt in Höhe von 0,3 %, mindestens 0,01 € je Umsatz berechnet.

6. Der Händler ist verpflichtet, alle GeldKarten-Umsätze bei seinem Kreditinstitut oder einer von dieser benannten Stelle einzureichen. Um die Sicherheit des Systems zu gewährleisten und um zu verhindern, dass z. B. gefälschte oder verfälschte Umsätze bzw. Umsätze mehrfach eingereicht werden, prüft das Kreditinstitut oder die beauftragte Stelle die Ordnungsmäßigkeit der eingereichten Umsätze. Stellt es dabei keine Fehler fest, werden die Umsätze zum Einzug freigegeben.

7. Das Unternehmen hat auf das GeldKarten-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. Dabei darf das Unternehmen ein Kreditinstitut oder eine Kreditinstitutsgruppe werblich nicht herausstellen. Sobald ein Unternehmen an dem System GeldKarte der deutschen Kreditwirtschaft nicht mehr teilnimmt, ist es verpflichtet, sämtliche Akzeptanzzeichen, die auf das System GeldKarte hinweisen, zu entfernen.

8. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Unternehmen schriftlich bekanntgegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn das Unternehmen nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird das Unternehmen bei einer Bekanntgabe der Änderung besonders hingewiesen. Der Widerspruch des Unternehmens muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderung an das kontoführende Kreditinstitut abgesandt sein.

Anlage 1:
Gemäß Punkt 3 der obigen Bedingungen sind an GeldKarten-Terminals neben der von den deutschen Kreditinstituten unter der Deutschen Bundespost Postbank emittierten GeldKarten zur Zeit folgende sonstige Karten einsetzbar:

1. Bank-Card der Volksbanken und Raiffeisenbanken
2. S-Card der Sparkassen und Girozentralen
3. Kundenkarte der Deutschen Bank
4. Dresdner ServiceCard
5. Commerzbank ServiceCard
6. Postbank Card

EAPS Zeichen Kassen-Standorten ist das EAPS-Zeichen im
Kassenbereich

Stand: 30.09.2014

Neue Händlerbedingungen: Gültig ab 01.11.2014
Martin Damaszek

Technische Umstellungen bis Dezember 2017

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Die TA 7.1 wird stufenweise umgesetzt.

An dieser Stelle möchten wir Sie wieder über kommende technische Veränderungen bezüglich der Nutzung bargeldloser Zahlungssysteme und der entsprechenden technischen Schnittstellen informieren.

Mit dem Technischen Anhang 7.1. ist ein Stufenplan aufgestellt worden, der die bargeldlosen Zahlungen in einigen Punkten verändert, die vor allem für die beteiligten Händler interessant sein dürften. Das betrifft beispielsweise die Priorisierung von maestro gegenüber ec-cash oder den stufenweisen Wegfall der Magnetstreifen-Lesbarkeit durch entsprechende Umstellungen, die letztlich auch die Terminals betreffen.

Über einzelne Details der Änderungen aufgrund der TA 7.1. informieren wir Sie mit einer separaten Präsentation, die Sie selbstverständlich auch hier finden.

Vorab einige Stichpunkte zur Umstellung auf TA 7.1

     Bis Ende November 2014 werden die Betreiberrechner auf die neuen SCC-Formate umgestellt. Das hat zunächst keine Auswirkungen auf den Betrieb der Terminals und damit auch nicht für Sie als Händler.
     Zielstellung ist die Umstellung auf die bankeninterne SEPA-Migration
     Ab dem 30. Juni 2015 werden die Terminals schrittweise auf TA 7.1 umgestellt, über den konkreten Ablauf informieren wir Sie rechtzeitig. Ab dann ist in einzelnen Fällen auch eine Neuausrüstung mit modernen Terminals empfehlenswert.
     Bis spätestens 31. Dezember 2017 müssen allen betriebenen Terminals auf TA 7.1 umgestellt sein.

Völlig neu ist dann der komplette Wegfall der Magnetstreifen-Technologie. Sämtliche Vorgänge funktionieren dann nur noch über den Kartenchip. Notfalllösungen für Verarbeitungsfehler der Chip-Informationen stehen bereit.

Darüber hinaus bringt TA 7.1 auch Änderungen im Bereich von Cashback am Point of Sale, eine vorteilhafte Lösung für Händler und Kunden. Möglicherweise kommen auch Entgelt-Senkungen in Betracht, die die Umstellung auf den bargeldlosen Zahlungsverkehr für noch mehr Händler interessant machen dürfte.

Informieren Sie sich in unserer Präsentation über weitere Einzelheiten der TA 7.1 und vertrauen Sie auch weiterhin auf unsere Kompetenz in Sachen moderner Lösungen und Terminals für den bargeldlosen Zahlungsverkehr.

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Technische Umstellungen bis Dezember 2017
Martin Damaszek

MasterCard setzt auf kontaktloses Bezahlen

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MasterCard setzt auf kontaktloses Bezahlen*

Das kontaktlose Bezahlen soll in naher Zukunft an allen MasterCard- und Maestro-Akzeptanzstellen möglich sein. Um dieses Ziel zu verwirklichen, ändert der Kartenanbieter MasterCard zum 1. Januar 2015 seine Anforderungen an Bezahlterminals mit MasterCard- und Maestro-Akzeptanz. Ab diesem Stichtag dürfen bei Neuinstallationen nur noch Terminals eingesetzt werden, deren Hard- und Software neben den magnetstreifen- und chipbasierten Zahlungen auch das Bezahlen per NFC-Technologie (Near Field Communication) unterstützt.

PayPass Logo

Das Logo: MasterCard Pay Pass

Händler und Dienstleister können ihre bestehenden Geräte ohne Kontaktlos-Technologie noch in einer Übergangszeit bis einschließlich Dezember 2017 betreiben. Spätestens ab dem 1. Januar 2018 aber müssen alle Terminals, die MasterCard akzeptieren, auch kontaktloses Bezahlen ermöglichen. Andernfalls dürfen diese nicht mehr länger als MasterCard- und Maestro-Akzeptanzterminals betrieben werden.

Als Deutschlands Zahlungsdienstleister setzt sich Karten-Terminal-Services oHG seit Jahren aktiv für die Implementierung kontaktloser Bezahltechnologien ein. Als wichtiger Partner des Handels unterstützt das Unternehmen deshalb die Umsetzung der neuen Terminalanforderungen von MasterCard mit intensiver Kundenbetreuung und einem umfassenden technischen Support. Dazu gehört neben der Bereitstellung geeigneter Terminals für Neuinstallation ab dem 1. Januar 2015 auch die Schaffung eines nahtlosen Übergangs von bestehenden Bezahltechnologien auf den neuen Kontaktlos-Standard.

*Die in diesem Schreiben genannten Termine gelten nur für Deutschland, in anderen Ländern können diese abweichen.
Die oben beschriebene Anforderung bedeutet für MasterCard nicht nur, dass entsprechende Terminals beim Händler installiert sind, sondern auch dass die Kontaktlos-Funktion im Terminal aktiviert ist.

 

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen oder gerne auch die neue Technologie nutzen möchten, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung:

 
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MasterCard setzt auf kontaktloses Bezahlen
Martin Damaszek


Exclusive Webseite für Taxi-Fahrer

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Taxifahrer
Sie kennen das – Fahrt erledigt aber dem Kunden fehlt es am passenden Bargeld. Es beginnt das umständliche Kramen nach Wechselgeld und wenn es ganz böse kommt, hat der Fahrgast überhaupt kein Bargeld zur Hand.

Hier und in vielen anderen Fällen empfiehlt sich das bargeldlose Bezahlen mit der EC-Karte oder anderen üblichen Kartentypen. Speziell für den Betrieb im Taxi haben wir für Sie das neue handliche und mobile Bezahlterminal im Angebot.

Gönnen Sie sich und Ihren Kunden die moderne Sicherheit des mobilen bargeldlosen Bezahlens auch im Taxi!

Mobiles Bezahlen mit der EC bzw. Kreditkarte im Taxi wird jetzt besonders günstig und einfach. Hier haben wir Ihnen alle Informationen rund um das deutschlandweit  günstigste Mobile EC Kartenlesegerät für Taxis zusammengestellt:


www.taxi-ec-terminal.de

 

Exclusive Webseite für Taxi-Fahrer
Martin Damaszek

2 neue Terminals: Ict 220 mit Zusatz PIN-Pad ipp 350 und das W-LAN Terminal IWL 250

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Ict 220 mit Zusatz PIN-Pad ipp 350

ICT 220 mit dem Extra PIN-Pad IPP350
Vereinfachung im Schalterbereich: Durch die Zusammenführung von 2 Terminals, werden die typischen Anforderungen vieler Servicebereiche optimal erfüllt, denn dem Karteninhaber und dem Kassierer stehen jeweils ein Gerät zur Verfügung.
Das iPP350 von Ingenico ist zum Karteninhaber gerichtet und kann alle Kartentypen inklusive NFC-Karten bzw. Telefonen lesen und verfügt über ein PINPad für die PIN Eingabe. Am Ingenico iCT220 gibt der Kassierer den Zahlbetrag ein.
Mit dieser Kombination wird bargeldloses Bezahlen dank der optimalen Platzierung des iPP250 mit der PIN-Eingabe und der kurzen Transaktionszeiten noch kundenfreundlicher.
Mehr Informationen zu dem Ict 220 mit Zusatz PIN-Pad ipp 350 Terminal finden Sie ausführlich auf unserer Seite iCT 220 und iPP350 als Zusatz PIN-Pad


iWL 250 WLAN

iWL250 WLAN
Das Portables Terminal iWL 250 WLAN mit Farbdisplay und integriertem Kontaktlos-Leser für alle gesicherten Zahlverfahren. Ideal für den Einsatz in der Gastronomie und im Handel bei vorhandenem WLAN. Die geringen Abmessungen und das hochauflösende Farbdisplay sorgen zusammen mit dem leistungsstarken Akku für einen bedienerfreundlichen mobilen Einsatz.
Mehr Informationen zu dem iWL 250 WLAN Terminal finden Sie ausführlich auf unserer Seite iWL 250 WLAN

 

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2 neue Terminals: Ict 220 mit Zusatz PIN-Pad ipp 350 und das W-LAN Terminal IWL 250
Martin Damaszek

Die Dominanz von Bargeld im Zahlungsverkehr schwindet weiter

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Laut einer EHI-Studie setzt sich der bereits in den vergangenen 20 Jahren beobachtete Trend zum bargeldlosen Bezahlen fort. Auf dem Vormarsch sind das elektronische Lastschriftverfahren (ELV) und EC-Cash. Kreditkarten bleiben beim bargeldlosen Bezahlen hingegen Exoten.

In einer Panel-Befragung hat das EHI Retail Institut von Februar bis April 2015 insgesamt 522 Unternehmen gefragt und die Antworten für den Berichtszeitraum 2014 ausgewertet. Demnach haben im vergangenen Jahr die Deutschen nur noch etwa zur Hälfte Waren und Leistungen in bar bezahlt. Bargeld bleibt damit zwar immer noch das wichtigste Zahlungsmittel, geht aber im Gebrauch weiter zurück.

Diagramm 1
Deutlich im Kommen sind dagegen das elektronische Lastschriftverfahren und das Zahlen mit EC-Cash. Insgesamt 43,7 Prozent der Umsätze werden mit Plastikgeld bezahlt, das entspricht einer Geldmenge von etwa 170,4 Milliarden Euro im Jahr 2014. Das ist ein satter Zuwachs von etwa 4 Milliarden im Vergleich zum Berichtszeitraum 2013.

Was sich aus diesem Fakt erkennen lässt sind zumindest 3 Tatsachen. Zum einen wächst das Vertrauen in den bargeldlosen Zahlungsverkehr, zum anderen bieten immer mehr Händler und Dienstleister den bargeldlosen Zahlungsverkehr an. Auch die Akzeptanz bei bislang eher EC-Kartenverweigerern wie Taxi- und Transportunternehmen und anderer Dienstleistungsbereiche bis hin zum fliegenden Händler nimmt zu. Laut EHI hat sich der bargeldlose Umsatz innerhalb der letzten 20 Jahre insgesamt verachtfacht. Ein gutes Zeichen für die Akzeptanzstellen und damit auch für die Kunden, die gern mit ELV oder EC-Karte bezahlen.

Ein eher stiefmütterliches Dasein fristen hingegen immer noch die Kreditkarten. Das liegt in erster Linie an den deutlich höheren Gebühren beziehungsweise an den Zinsen für die Zahlung mit der Kreditkarte. Lediglich bei Online Diensten ist die Reputation der Kreditkarten gestiegen, da hier allerdings auch kaum EC-Karten eingesetzt werden können. Im Einzelhandel inklusive Tankstellen bewegen sich die Umsätze mit Kreditkarten in eher homöopathischen Dosen, also geringfügig im Vergleich zu Bargeld, ELV und EC-Cash.

Grafik 2
Betrachtet man die beliebten bargeldlosen Zahlungswege mit ELV oder Debitkarte noch einmal getrennt, erweist sich das EC-Cash mit PIN-Eingabe als der stärkere Posten. Auch das elektronische Lastschriftverfahren mit Unterschrift bleibt an den Kassen beliebt.

Vorteilhaft für das relativ teure EC-Cash Verfahren hat sich für den Handel die Senkung der Gebühren um etwa 20 Prozent erwiesen. Allerdings herrscht laut Horst Rüter, Mitglied der Geschäftsleitung des EHI Retail Insitutes, hier noch ein hohes Maß an Intransparenz, da ein Großteil der Händler die konkreten Gebühren direkt mit den Zahlungsdienstleistern aushandelt.

Interessant bleibt, wie sich die Trends im Bezahlverhalten der Kunden weiterentwickeln. Sinkt der Anteil an Bargeldzahlungen weiter? Baut EC-Cash seinen Vorsprung gegenüber dem vom Handel selbst entwickelten ELV weiter aus oder bekommen sogar die Kreditkarten noch einmal Aufwind? Letzteres lässt sich zumindest vermuten, wenn man berücksichtigt, dass die Kreditkartenwirtschaft die Deckelung der Interbankenentgelte wie von den EU-Gremien beschlossen nun umsetzen muss.
Es bleibt also bei der Kartenakzeptanz alles in Bewegung, wobei der eindeutige Trend eben weg vom Bargeld, hin zur Karte geht.

 

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Die Dominanz von Bargeld im Zahlungsverkehr schwindet weiter
Martin Damaszek

Girocard direkt aufs Handy

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Was im Volksmund immer noch als EC-Karte bekannt ist, wird heute als Girocard bezeichnet. Die soll jetzt allerdings ihr Dasein als so genanntes Plastikgeld bald zumindest teilweise gegen die Präsenz auf dem Handy oder Smartphone eintauschen. Daran arbeitet die Deutsche Kreditwirtschaft mit Hochdruck.

Kontaklos bezahlen mit dem iPP H-Touch 480

Kontaklos bezahlen mit dem iPP H-Touch 480


Momentan arbeitet die Deutsche Kreditwirtschaft eng mit den Mobilfunk-Netzbetreibern und den Handyherstellern zusammen, um die Möglichkeiten für die Implementierung der Girocard-Funktionen in das Handy oder Smartphone auszuloten.

Schon in 2016 soll eine erste mobile Payment-Lösung an den Start gehen. Dabei wird der NFC-Funkstandard für die kurze Distanz zwischen EC-Terminal und Handy oder Smartphone als Übertragungsweg genutzt. Dem entsprechen auch moderne Geräte, die schon jetzt zunehmend häufiger mit NFC-Modul ausgestattet sind.

Die Akzeptanz einer solchen Verbindung von Handy und Girocard wächst zwar nur langsam, könnte sich aber den Erwartungen der Deutschen Kreditwirtschaft nach allmählich durchsetzen. Fraglich bleibt jedoch, ob diese Art des Bezahlens eine so weite Akzeptanz erreichen wird, dass sie letztlich wirklich marktfähig sind. Bedenken seitens der angepeilten Nutzergruppe liegen vor allem im Sicherheitsbereich.

Dazu ist allerdings auch festzustellen, dass die Girocard auf dem Handy nur eine Lösung neben der weiter bestehenden physischen Girocard sein soll und diese zumindest vorerst nicht vollständig ersetzen wird.

Geeignet in der ersten Phase soll das Girocard NFC Verfahren zumindest für das Bezahlen von Klein- und Kleinstbeträgen sein. Laut Deutscher Kreditwirtschaft besteht hier zumindest die Absicht, das Bargeld noch weiter asl gängige Bezahlmöglichkeit zu verdrängen.

Girocard direkt aufs Handy
Martin Damaszek

SEPA: Wichtige Informationen zur Anpassung Ihres Kassensystems

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EC-Terminal günstig bei KARTEN-TERMINAL.de mieten oder kaufen
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Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben Sie kürzlich darüber informiert, dass im Zuge der SEPA-Umstellung bei Kartenzahlungen eine Aktualisierung der Terminaltechnologie erforderlich wird. Ein großer Teil der im Markt befindlichen Geräte erhält ein Software-Update, einige Terminals müssen gegen SEPA konforme Modelle ausgetauscht werden.

ECT 220 Kassenanbindung

EC Terminal Kassenanbindung (Beispiel)

Ist Ihr Terminal an ein Kassensystem angeschlossen, muss vor der Nutzung des SEPA konformen Geräts sichergestellt sein, dass Ihr Kassenhersteller die für SEPA notwendigen Anpassungen geplant oder bereits realisiert hat. Diese Anpassungen haben wir nachstehend dokumentiert.

Wir empfehlen dringend, die Änderungen im Zusammenspiel Kasse/Terminal zu testen, um auch künftig eine reibungslose Zahlungsabwicklung sicherzustellen.
Test-Terminals mit der neuen Software für SEPA-XML und TA 7.1 sind in Kürze verfügbar.
Den möglichen Bedarf können Sie gerne mit uns absprechen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Umstellung auf SEPA ist außerdem, dass Sie bereits EuroELV Transaktionen durchführen. Das erkennen Sie leicht am Vermerk „EuroELV online“ bzw. „EuroELV offline“ auf Ihrem Händlerbeleg.

Die Änderungen in der Kommunikation zwischen Terminal und Kassensystem betreffen eine neue Version der „Spezifikation für EuroELV-Anwendungen“ des ELV Forum (www. elv-forum.de). Diese Spezifikation beschreibt die Abläufe und Prozesse auf Zahlungsterminals, Karte und technischem Netzbetrieb, die zur Abwicklung einer elektronischen Lastschrift erforderlich sind. Ein PDF mit ausführlicher Beschreibung kann auf der o.g. Website heruntergeladen werden.

Details für Ihren Kassenintegrator/Kassenhersteller finden Sie hier unten. Gerne steht wir Ihnen persönlicher bei Fragen zur Verfügung.

 
 
Zahlart „EuroELV“:
Die Zahlart «EuroELV» (ELV vom Chip) wird vom Terminal als eigene Zahlart übermittelt: =‚BC’, Kartenart-ID 188.

Ergänzender Auszug aus der Dokumentation „Spezifikation EuroELV“ des „ELV-Forums“, Version 2.3 vom 05.05.2014:

a. Bei Nutzung des ZVT-Protokolls

3.11.3.1.1. ZVT-Kassenprotokoll SEPA Erweiterungen
Falls SEPA-ELV aktiviert ist, werden bei einer Zahlung (0601) die folgenden Tags in den Statusinformationen (040F) im [06] zusätzlich an die Kasse gesendet.

Tag Länge (Dez) Datentyp Transaktionsarten Beschreibung
1F51 …35 ANS Zahlung Mandats-ID
1F52 …35 ANS Zahlung Gläubiger-ID
1F53 …240 ANS Zahlung Pre-Notification-Text
…34 AN Alle IBAN (Optional). Die IBAN wird bei Onlinetransaktionen im TLV-Container an die Kasse gesendet, falls sie in der BMP55 der Host-Antwort enthalten ist.

Hinweis: Das-SEPA Lastschriftmandat wird, wie bisher auch der EuroELV-Lastschrifttext, nicht an die Kasse übertragen.

b. Bei Nutzung der O.P.I-Schnittstelle

3.11.3.2. OPI-Kassenprotokoll

Feld Wert Datentyp
PAN „girocardELV“
„girocardOLV“
‚…‘
In das Feld wird die PAN eingestellt. Offline-Transaktion girocard deutsche Lastschrift
Online-Transaktion girocard deutsche Lastschrift
Optional, falls BMP59 in der Antwort enthalten ist.
(ASCII, binär)

3.11.3.2.1. OPI-Kassenprotokoll SEPA-Erweiterungen

Die OPI-Kassenschnittstelle basiert auf der O.P.I. Interface_Specification_V1.3 und den
Wincor Nixdorf O.P.I. Implementation Guidelines V1.1.

Falls SEPA-ELV aktiviert ist, werden bei einer Zahlung die folgenden Daten im CardServiceResponse an die Kasse zurückgegeben:

• die Gläubiger-ID im Feld PrivateData/SepaELV/CreditorID
• die Mandatds-ID im Feld PrivateData/SepaELV/MandateID
• der Pre-Notification-Text im Feld PrivateData/SepaELV/PreNotificationText

Bei Zahlung, Storno und Gutschrift werden bei Onlinetransaktionen IBAN und BIC im Feld PrivateData/SepaELV/SepaAccount an die Kasse gesendet, falls sie in der BMP55 der Host-Antwort enthalten sind.

SEPA: Wichtige Informationen zur Anpassung Ihres Kassensystems
Martin Damaszek

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